Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Verkaufs- und Lieferbedingungen der ULE
I. GÜLTIGKEITSVEREINBARUNG
Die nachfolgenden Verkauf- und Lieferbedingungen sind maßgebend für sämtliche Angebote und Auftragsannahmen, sowie für alle Lieferungen durch die ULE im Geschäftsverkehr mit Kunden, die unter die Aufzählung des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB fallen. Der Kunde erkennt diese Bedingungen auch für alle zukünftigen Geschäfte an. Andere Bedingungen als diese, insbesondere Einkaufsbedingungen des Kunden gelten nicht, auch wenn diese nicht ausdrücklich in anderer Form zurückgewiesen werden. Sollte der Kunde in einer nicht offensichtlich unbegründeten Weise die Wirksamkeit eigener AGB behaupten, und sollten diese im Widerspruch zu unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen stehen, so tritt insoweit an die Stelle der beidseitigen Bedingungen die gesetzliche Vorschrift.
II. ANGEBOTE und AUFTRÄGE
a) Alle Angebote sind freibleibend. Sämtliche Aufträge bedürfen der Annahme durch schriftliche Bestätigung von der ULE im Falle der sofortigen Ausführung gilt der Lieferschein als Auftragsbestätigung. Mündliche Nebenabreden und Zusicherungen sind ohne schriftliche Bestätigung von der ULE unwirksam.
b) Alle Aufträge, einschließlich der Abrufaufträge, sind spätestens innerhalb 9 Monaten nach Auftragsbestätigung voll abzunehmen.
c) Bei unberechtigtem Rücktritt des Kunden vom Vertrag stehen der ULE Ansprüche in Höhe des tatsächlich entstandenen Schadens zu. Die ULE kann stattdessen pauschalierten Schadensersatz von 30 % des Auftragswertes (ohne MwSt) verlangen, soweit der Kunde nicht nachweist, dass der ULE kein oder ein geringer Schaden entstanden ist.
III. PREISE
a) Alle Preise verstehen sich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland netto frei Hattingen einschließlich Zoll. Verpackung, Porto und Mehrwertsteuer werden zusätzlich berechnet. Durch Eilzusendung auf Wunsch des Kunden entstehende Mehrkosten werden gesondert in Rechnung gestellt.
b) Den Preisen liegen die zum Ausstellungsdatum der Auftragsbestätigung gültigen Zollsätze und Währungswechselkursen zugrunde; bei Änderungen behält sich die ULE eine entsprechende Preisanpassung für Lieferungen, die mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erbracht werden, vor.
IV. LIEFERUNG, GEFAHRÜBERGANG
a) Wird die ULE an der rechtzeitigen Vertragserfüllung durch Beschaffungs-, Fabrikations- oder Lieferstörungen – auch bei den Zulieferanten – ohne eigenes Verschulden gehindert, so verlängert sich die Lieferfrist um den selben Zeitraum. Von einer Verlängerung der Lieferfrist wird der Kunde umgehend verständigt. Der Kunde muss anschließend der ULE schriftlich eine letzte Nachfrist von 2 Wochen setzen, bevor er etwaige andere Rechte geltend machen kann. Bei Nichterfüllung innerhalb der letzten Nachfrist muss gegenüber der ULE der hierauf
beruhende Rücktritt schriftlich vom Kunden erklärt werden.
b) Zu entsprechend vergütungspflichtigen Teillieferungen ist die ULE berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung hat für den Kunden keinen Zweck.
c) Ist der Kunde mit der Bezahlung einer früheren Lieferung im Verzug, so hat die ULE an weiteren Lieferungen ein Zurückbehaltungsrecht.
d) Die Gefahr geht auf den Kunden über, sobald die Ware die Geschäftsräume von der ULE bzw. die Geschäftsräume des von ihr beauftragten Spediteurs verlässt. Alle Sendungen einschließlich Rücksendungen reisen auf Gefahr des Kunden.
e) Verweigert der Kunde aus einem unberechtigten Grund, der in seinem Risikobereich liegt, die Annahme von Lieferungen oder von Teillieferungen, so kann ihm die ULE sofort ohne vorangegangene Mahnung eine Nachfrist zur Annahme setzen sowie die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden einlagern. Verweigert der Kunde auf die Nachfristsetzung die Annahme weiter, so gilt Ziffer II c) entsprechend.
V. ZAHLUNG, VERZUG
a) Die ULE kann die Lieferung per Nachnahme auf Kosten des Kunden vornehmen.
b) Zahlungen haben innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungsdatum ohne Abzug zu erfolgen. Skontovereinbarungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch die ULE.
c) Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer schriftlicher Vereinbarung und dann nur zahlungshalber und für die ULE kosten- und spesenfrei angenommen.
d) Hält der Kunde einen Abruftermin nicht ein, so geht die Gefahr für die Ware sofort auf ihn über und die ULE kann unter Mahnung die Abnahme verlangen Zug um Zug gegen Zahlung (einschl. Lagerkosten).
e) Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechtes des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch des Kunden beruht auf demselben Vertragsverhältnis. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, die Gegenforderung ist von der ULE schriftlich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt.
VI. EIGENTUMSVORBEHALT
a) Die gelieferten Waren bleiben bis zur vorbehaltlosen Bankgutschrift der Zahlungen, Wechsel, Schecks etc. des Kunden Eigentum von der ULE.
b) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht darf der Kunde die Waren lediglich im normalen Geschäftsbetrieb veräußern, und zwar seinerseits wiederum nur unter Eigentumsvorbehalt. Der Kunde tritt zugleich schon jetzt seine Zahlungsforderungen oder sonstigen Entgeltsrechte einschließlich seiner eigenen Ansprüche aus Eigentumsvorbehalt gegen seine Abnehmer an die ULE zur Sicherung bis zur vollständigen Bezahlung der Kaufpreisforderung nebst Nebenforderungen ab. Die ULE nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Für den Fall, dass die Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung in ein Kontokorrent aufgenommen werden, tritt der Kunde hiermit bereits auch seine Forderung aus dem Kontokorrent gegenüber seinem Abnehmer an die ULE ab, und zwar in Höhe des von der ULE für die weiterveräußerte Vorbehaltsware berechneten Betrages einschließlich Umsatzsteuer. Die ULE nimmt die Abtretung bereits jetzt an.
c) Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Kunde im Rahmen des normalen Geschäftsbetriebes die Vorbehaltsware im Sinne der §§ 947 und 950 BGB mit anderen, der ULE nicht gehörenden Sachen verarbeiten bzw. verbinden. Der ULE steht dann ein Miteigentumsanteil an der neuen Sache in Höhe des dem Kunden berechneten Preises für die Vorbehaltsware einschließlich Umsatzsteuer zu. Der Kunde verwahrt die Sache unentgeltlich für die ULE. Veräußert der Kunde die miteinander verbundenen oder neu hergestellten Sachen, so gilt Absatz „b“ sinngemäß.
d) Das Recht des Kunden, die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiter zu veräussern oder mit anderen Sachen zu verarbeiten/verbinden bzw. diese weiter zu veräussern erlischt, wenn der Kunde seine Zahlungen einstellt oder der ULE gegenüber in Zahlungsrückstand gerät. In diesem Falle kann der Kunde über die Waren bzw. die neuen Sachen nur noch auf ausdrückliche Weisung von der ULE hin verfügen. Die ULE kann in diesem Fall auch vom Vertrag zurücktreten und Herausgabe der Waren verlangen; zu diesem Zweck darf die ULE die Räumlichkeiten des Kunden bzw. des Empfängers jederzeit betreten.
e) Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nach aussen hin als solche zu kennzeichnen und sie von anderen Waren getrennt zu halten. Ferner muss er sie gegen jegliche Beschädigungsmöglichkeiten versichern mit der Maßgabe, dass die Rechte aus der Versicherung der ULE zustehen bzw. dass vom Kunden die Ansprüche gegen den Versicherer schon jetzt an die ULE hiermit abgetreten werden, „wobei die ULE diese Abtretung bereits jetzt annimmt.“
f) Der Kunde darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. Wird die Ware beim Kunden gepfändet oder beschlagnahmt, so hat er hiervon die ULE sofort schriftlich zu benachrichtigen und die ULE in jeder Weise bei einer Intervention zu unterstützen.
g) Der Kunde ist bis auf Widerruf berechtigt, die an die ULE abgetretenen Forderungen einzuziehen. Eine Abtretung oder Verpfändung dieser Forderungen ist nur nach schriftlicher Zustimmung der ULE zulässig. Sollten beim Kunden Umstände eintreten, die nach Auffassung von der ULE eine Zielgewährung nicht mehr rechtfertigen, so hat der Kunde auf Verlangen von der ULE die Schuldner von der Abtretung schriftlich zu benachrichtigen. Der Kunde hat ferner der ULE alle Auskünfte zu erteilen, Unterlagen vorzulegen und zu übersenden sowie ggf. Zutritt zu den Unterlagen zu gewähren. Außerdem ermächtigt der Kunde die ULE hiermit, die Forderungen unmittelbar bei Dritten im eigenen Namen geltend zu machen.
h) Die Kosten für die Erfüllung aller vorgenannten Pflichten, für die Verfolgung aller Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt sowie für alle zwecks Erhaltung und Lagerung der Ware gemachten Verwendungen trägt der Kunde.
i) Die ULE verpflichtet sich, auf Verlangen des Kunden die zur Sicherung abgetretenen Forderungen insoweit freizugeben, als deren Summe 110 % der Summe aller unbezahlten Warenrechnungen oder sonstiger Forderungen von der ULE gegen den Kunden übersteigt.
VII. RÜCKTRITT
Bei Änderung der Kreditwürdigkeit des Kunden, die der ULE nach Vertragsabschluss bekannt wird oder falls Zahlungsbedingungen nicht eingehalten werden, ist die ULE auch bei Vereinbarung besonderer Zahlungsziele berechtigt, sofortige Zahlung zu verlangen, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten und/oder die Lieferung von Vorauszahlung abhängig zu machen und/oder die Herausgabe bereits gelieferter Ware unbeschadet weiterer Schadensersatzansprüche zu verlangen.
VIII. GEWÄHRLEISTUNG
a) Der Kunde darf die Entgegennahme oder Abnahme von Lieferungen nicht wegen unerheblicher Mängel verweigern.
b) Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel oder die aufgrund besonderer äusserer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Werden vom Kunden oder von Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungen vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.
c) Mengen- und typenmäßige Beanstandungen sowie Beanstandungen von Teilen mit äußerlich erkennbaren Mängeln (offensichtliche Mängel) müssen innerhalb von 14 Tagen nach Ankunft der Ware schriftlich gegenüber der ULE erfolgen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
d) Andere Mängel sind unverzüglich gegenüber der ULE zu rügen. Diesen Mängelrügen sind beizufügen: 1. Beanstandete Teile in fachgerechter Verpackung; 2. Fehlerbeschreibung;
f) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz nach §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 und 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB längere Fristen vorschreibt sowie in Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung seitens SG und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.
g) Bei Mängelrügen dürfen Zahlungen des Kunden nur in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Der Kunde kann Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann. Sofern die Mängelrüge zu Unrecht erfolgte, ist die ULE berechtigt, die ihr entstandenen Aufwendungen vom Kunden ersetzt zu verlangen.
h) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl von der ULE unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der oben vereinbarten Verjährungsfrist – ohne Rücksicht auf die Betriebsdauer – einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt der Gefahrübergangs vorlag. Entsprechende Nacherfüllung ist der ULE zunächst innerhalb angemessener Frist zu gewähren.
i) Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer X – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.
j) Ansprüche des Kunden wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlich Aufwendungen, insbesondere Transport-, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, dass der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Kunden gebracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch.
k) Rückgriffsansprüche des Kunden gegen die ULE nach § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des Kunden gegen die ULE nach § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer j) entsprechend.
l) Für Schadensersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer X (sonstige Schadensersatzansprüche). Weitergehende oder andere als die hier in Ziffer VIII geregelten Ansprüche des Kunden gegen die ULE oder deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
m) Für Rechtsmängel gelten die obigen Bestimmungen entsprechend.
IX. UNMÖGLICHKEIT
Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Kunde berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass die ULE die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Ein Schadensersatzanspruch des Kunden beschränkt sich jedoch auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Der Kunde wird über den Eintritt der Unmöglichkeit umgehend verständigt.
X. SONSTIGE SCHADENSERSATZANSPRÜCHE
a) Schadens- und Aufwendungs- Ersatzansprüche des Kunden (im folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
b) Dies gilt nicht, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten zwingend gehaftet wird. Der Schadensersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
c) Soweit dem Kunden nach diesem Artikel X Schadensersatzansprüche zustehen, verjähren diese mit Ablauf der für Sachmängelansprüche geltenden Verjährungsfrist gemäß Artikel VIII f). Bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
XI. WEITERE BESTIMMUNGEN
a) Auf die in diesen VLB jeweils vereinbarte Schriftform kann nicht verzichtet werden.
b) Die Unwirksamkeit einzelner Punkte dieser Bedingungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Gegebenenfalls werden die Parteien die unwirksame Bestimmung durch eine neue Bestimmung ersetzen, die in ihrem wirtschaftlichen, tatsächlichen und rechtlichen Ergebnis der unwirksamen Bestimmung so nahe wie möglich kommt.
c) Über die bisher normierten Bedingungen hieraus wird noch für alle unter die Aufzählung des § 38 ZPO fallenden Kunden als Gerichtsstand hinsichtlich aller sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebender Streitigkeiten Hattingen bestimmt. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- oder Scheckprozess. Die ULE ist jedoch berechtigt, den Kunden an jedem anderen begründeten Gerichtsstand zu verklagen.
d) Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).